Der steuerliche Querverbund von Kommunen

Jeder von euch wird im Privatleben bereits vom steuerlichen Querverbund profitiert haben, dies jedoch aller Wahrscheinlichkeit nicht wahrgenommen haben. In den Kommunalfinanzen gibt es ein Konzept, das einen erheblichen Einfluss auf die Leistungen der kommunalen Daseinsfürsorge hat und die finanzielle Stabilität von Gemeinden unterstützt – den steuerlichen Querverbund.

Was ist der steuerliche Querverbund?

Der steuerliche Querverbund ist ein steuerliches Sonderrecht, das seit 2009 auf dem Jahressteuergesetz basiert, durch das verschiedenen Bereiche einer Kommune, wie z. B. die Stadtwerke oder die Schwimmbäder, gemeinsam genutzte Dienstleistungen erbringen. Es wird hierbei zwischen dem Querverbund im engeren Sinne (bei gleichartigen Tätigkeiten) und dem Querverbund im weiteren Sinne (Zusammenfassung unterschiedlicher Tätigkeiten) unterschieden. Auf diese Weise können kommunale Unternehmen Einnahmen erzielen, die nicht für ihren eigenen Betrieb verwendet werden, sondern zur Deckung von Ausgaben in anderen- oftmals defizitären – Bereichen (z. B. Bäderbetrieb oder ÖPNV) dienen. Im Endeffekt wird durch die steuerwirksame Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen somit die Steuerlast gesenkt. [1]

Warum ist der steuerliche Querverbund so wichtig?

Durch die Möglichkeit Einnahmen aus unterschiedlichen Quellen zu kombinieren und sie in anderen Aufgabenbereichen zur finanziellen Deckung zu nutzen, können dauerhaft defizitäre Leistungen finanziert werden. Um ein entsprechendes Angebot an Leistungen der Daseinsvorsorge zu einem angemessenen Preis gewährleisten zu können, sind Kommunen daher auf dieses die steuerliche Ergebnisverrechnung mit Gewinnen aus profitablen Bereichen angewiesen.[2]

Warum ist der steuerlicher Querverbund problematisch?

2019 hat der Bundesfinanzhof dem europäischen Gerichtshof einen Vorlagebeschluss vorgelegt, in dem er bemängelt, dass durch die Regelung lediglich Unternehmen der öffentlichen Hand und nicht private (hier würde es sich dann um verdeckte Gewinnausschüttung handeln) vom Querverbund profizieren. Aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens hat sich die Frage 2020 zunächst erledigt. Dennoch lässt die Auffassung des BFH, dass der Querverbund nicht mit EU-Beihilferecht vereinbar ist, dieses steuerliche Sonderrecht als Finanzierungssäule der Kommunen wackeln.[3]

Darüber hinaus kann die Umsetzung der bisherigen Möglichkeiten des steuerlichen Querverbunds auch ohne weitere Rechtsstreitigkeiten schwierig werden. Der ÖPNV kann als sogenannte Katalogtätigkeit nach § 4 VI KStG problemlos in den steuerlichen Querverbund einbezogen werden. Bei dem Betrieb von Bädern muss nach dem Querverbund im weiteren Sinne jedoch eine „nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse enge, wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht bestehen“. Diese Voraussetzung wird von den meisten Kommunen durch den (gasbetriebenen) Blockheizkraftbetrieb (BHKW) in einem Bad erfüllt. In Anbetracht der Klimaschutzziele und gestiegener Gaspreise wird eine Investition in ein BHKW allerdings immer unattraktiver. Um den steuerlichen Querverbund als Finanzierungssäule der kommunalen Bädergesellschaft weiterhin aufrecht zu erhalten, müssen folglich neue, nachhaltige Wege gefunden werden, um das Finanzierungsinstrument nach wie vor zu nutzen.[4]

Eigene Meinung

Der steuerliche Querverbund ist ein wichtiges Finanzierungsinstrument und insbesondere angesichts finanzieller Belastungen durch Corona, den Ukraine-Krieg und die derzeitige konjunkturelle Lage wichtig für die Kommunen. Durch freiwillige Leistungen wie den Bäderbetrieb wird die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessert, ganz besonders die von Kindern, Jugendlichen und Familien.


[1] https://www.pwc.de/de/branchen-und-markte/oeffentlicher-sektor/online-rechner-zum-thema-steuerlicher-querverbund.html#:~:text=Beim%20Steuerlichen%20Querverbund%20geht%20es,z.B.%20eine%20Stadtwerke%20GmbH)%20erzielt

https://www.bundestag.de/resource/blob/630068/cb6d52229f3aa9202550bf64787485ef/WD-4-015-19-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen am 14.09.2023)

[2] https://www.vku.de/fileadmin/user_upload/Verbandsseite/Positionen/Allgemein/VKU-Position-Querverbund-EuGH.PDF (zuletzt abgerufen am 16.09.2023)

[3] https://www.bbh-blog.de/alle-themen/steuern/steuerlicher-querverbund-haelt-bfh-in-atem/ und https://legal.pwc.de/de/news/fachbeitraege/eugh-zum-steuerlichen-querverbund-verfahren-erledigt (zuletzt aufgerufen am 16.09.2023)

[4] Meyer, Andreas (2023), Weiterentwicklung des steuerlichen Querverbunds im Bäderbereich in: ZKF 2023 Nr. 7 S.145 ff.